Praxiswerbung: Patientenansprache per Brief unbedenklich

Für E-Mail, Fax und Telefon gelten Sonderregelungen

Ärzten ist es auch nach der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestattet, ihre Patienten per Post zum Beispiel auf Vorsorgetermine oder einen „Tag der offenen Tür“ hinzuweisen. Es handelt sich dabei zwar um Werbung, die Zustellung von Briefen ist von der Verschärfung der Rechtslage jedoch nicht betroffen.

Die Kontaktaufnahme per E-Mail, Fax oder Telefon zu Werbezwecken ist dagegen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Patienten gestattet. Rechtsanwältin Dr. Wiebke Baars der Kanzlei Taylor Wessing, Hamburg, rät: „Ärzte sollten sich von ihren Patienten gleich bei der Erhebung der Daten die ausdrückliche Einwilligung einholen, sie auch per E-Mail, Fax oder Telefon auf besondere Aktionen hinweisen zu dürfen.“

Die einschränkenden Regelungen gelten nur für Werbemaßnahmen. Die normale Kommunikation im Arzt-Patienten-Verhältnis ist über alle Kanäle zulässig, für die Patienten ihre Kontaktdaten angegeben haben. Um beispielsweise Laborergebnisse oder Terminausfälle mitzuteilen, können Ärzte und Praxismitarbeiter frei zwischen den verschiedenen Medien wählen. Für vertrauliche Informationen eignet sich das Fax allerdings nicht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Dritte darauf Zugriff haben.

Hamburg, 28. Mai 2009