Arzt darf Therapieschwerpunkt „Akupunktur“ aufs Praxisschild schreiben

Urteils-Serie dient dem Informationsinteresse der Patienten

Ärzte dürfen künftig die Bezeichnung „Akupunktur“ auf ihre Praxisschilder, Briefpapiere und Visitenkarten schreiben, obwohl es keine Gebiets- oder Zusatzbezeichnung der Weiterbildungsordnung ist. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25.11.1998 entschieden (AZ 1 A 1042/96).

Die Richter stellen in der Urteilsbegründung fest, daß für „interessengerechte und sachangemessene Informationen“ Raum bleiben muß. Mit Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stellten sie fest, daß den Ärzten nicht jede, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten ist.

„Dieses Urteil steht in einer Reihe äquivalenter Entscheidungen, in denen dem Anspruch und dem Bedürfnis der Patienten auf Information Rechnung getragen wird“, sagte der Justitiar der Stiftung Gesundheit, Dr. Frank Stebner; „die Gerichte nehmen so die legitimen Interessen von Patienten wie auch Ärzten wahr. Und sie entsprechen mit diesen Urteilen der Standeswirklichkeit.“

Am 10.11.98 hatte bereits das Landgericht Kiel entschieden, daß Ärzte beim bundesweiten Arzt-Such-Service (ASS) der gemeinnützigen Stiftung Gesundheit Therapieschwerpunkte angeben dürfen. Unter der kostenlosen Telefonnummer 0130­739009 können sich Patienten seit 1997 Ärzte, Zahnärzte und Kliniken nennen lassen. Die Suche erfolgt anhand von Therapieschwerpunkten. In der mündlichen Verhandlung war bedeutsam, daß die Stiftung Gesundheit als gemeinnützige Einrichtung des Verbraucherschutzes nicht gewinnorientiert ist und durch das Finanzamt sowie die Stiftungsaufsichtsbehörde überwacht wird. Zudem wiesen auch die Kieler Richter auf das Informationsbedürfnis der Patienten hin (AZ 16 O 19/98).

In der Folge entschied auch das Landgericht München I zugunsten eines kommerziellen Informationsdienstes. Auch dort dürfen Ärzte und Zahnärzte genannt werden. Dagegen hatte die Bayerische Landesärztekammer erfolglos geklagt (AZ 4 HKO 16788/98).

Mit einer weiteren Klage war die Bayerische Landesärztekammer zuvor ebenfalls unterlegen: Die Ärzteliste des Nachrichtenmagazins „Focus“ und die darin genannten Empfehlungen aus dem Jahr 1997 verstießen nicht gegen das Wettbewerbsrecht (OLG München, AZ 29 U 325/98).

Achtung: Ende 1999 hob das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Entscheidung aus erster Instanz auf. Einen Bericht über die neue Rechtslage finden Sie im Stiftungsbrief 1/2000.

Kiel, 3. Februar 1999