Gemeinnütziger Arzt-Such-Service zulässig

Gericht bestätigt: Ärzte dürfen Therapieschwerpunkte angeben – Justitiar Dr. Stebner: „Richter tragen Standeswirklichkeit Rechnung“

Der bundesweite Arzt-Such-Service (ASS) der gemeinnützigen Stiftung Gesundheit ist zulässig. Die Teilnahme stellt keine standeswidrige Werbung dar, so das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10.11.1998. Geklagt hatte der Verein „Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb“, dem einige Landesärztekammern angehören. (AZ: LG Kiel 16 O 19/98)

Unter der kostenlosen Telefonnummer 0130 ­ 73 90 09 (Anmerkung: Seit dem Jahr 2000 lautet die kostenfreie Rufnummer 0800 – 7 39 00 99) können sich Patienten seit 1997 Ärzte, Zahnärzte und Kliniken nennen lassen. Die Suche erfolgt anhand von Therapieschwerpunkten.

„Das Gericht hat der Standeswirklichkeit Rechnung getragen“, sagte der Justitiar der Stiftung Gesundheit, Dr. jur. Frank A. Stebner, Salzgitter. Der Rechtsanwalt stellte in seinem Plädoyer dar, daß die Stiftung Gesundheit den ASS in sozialer Verantwortung eingerichtet hat. Als einzige Einrichtung bundesweit bietet sie den Patienten diesen Dienst kostenlos; ohne kommerzielle Interessen und Wettbewerbsabsicht. Der ASS finanziert sich aus privaten Spenden sowie einer Umlage derjenigen Ärzte, Zahnärzte und Kliniken, die neben dem Grundeintrag mit Therapieschwerpunkten als Suchbegriffe verzeichnet sind.

Ergänzend vermerkte Dr. Stebner, daß laut Presseberichten die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg – ein Mitglied der Wettbewerbszentrale – den Kammervorstand am 27.6.1998 beauftragt habe, einen Patienten-Informationsdienst mit Angabe von Therapieschwerpunkten aufzubauen.

In der mündlichen Verhandlung war bedeutsam, daß die Stiftung Gesundheit als gemeinnützige Einrichtung des Verbraucherschutzes nicht gewinnorientiert ist und durch das Finanzamt sowie die Stiftungsaufsichtsbehörde überwacht wird.

Kiel, 12. November 1998